8. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensakten der Vorinstanz ohne weiteres eine abschliessende Beurteilung der hier strittigen Kosten- und Entschädigungsfolgen erlauben. Das Regionalgericht war somit nicht gehalten, zusätzlich die Akten der Staatsanwaltschaft zu edieren oder andere Beweise zu erheben. Zudem geht aus der angefochtenen Verfügung in hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Begebenheiten die Vorinstanz ihren Entscheid stützt. Dass sie dabei nicht auf jedes einzelne Argument der Beschwerdeführer eingeht, schadet nicht (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4).