Dieses kam in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2012 E. 3.4.4 ebenfalls zum Schluss, das Verhalten des Beschwerdeführer 1 könne nur als Umgehung des Kassenausschlusses gewertet werden. Indem die Beschwerdeführerin 2 die vom Beschwerdeführer 1 erbrachten Leistungen in ihrem Namen fakturiert habe, habe sie an dieser Umgehung mitgewirkt. Damit kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und damit die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt haben.