Es war somit das Verhalten der Beschwerdeführer, das den Ausschlag für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben hat. Unter diesen Umständen besteht für die Strafbehörden auch kein Anlass, von den Feststellungen des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern abzuweichen. Dieses kam in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2012 E. 3.4.4 ebenfalls zum Schluss, das Verhalten des Beschwerdeführer 1 könne nur als Umgehung des Kassenausschlusses gewertet werden.