5 rechnung von Leistungen des Beschwerdeführers 1 mit santésuisse in Verbindung zu setzen. Dies tat sie aber offenbar nicht, wie ein Schreiben von santésuisse vom 13. April 2011 (pag. 0242) zeigt. Diese Fakten boten der Privatklägerin Anlass genug zur Vermutung, die Beschwerdeführer würden versuchen, den gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verhängten Abrechnungsausschluss zu umgehen. Es war somit das Verhalten der Beschwerdeführer, das den Ausschlag für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben hat.