Unerheblich ist weiter der vom Beschwerdeführer 1 ins Feld geführte Art. 40 des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11), wonach praktizierende Ärzte namentlich verpflichtet sind, nach Massgabe des kantonalen Rechts bei Notfalldiensten mitzuwirken. Auch der Notfalldienst hat nichts mit der Kassenzulassung zu tun. Die Beschwerdeführerin 2 war in einem Schreiben des Kantonsarztamtes vom 20. Februar 2007 (pag. 0592) ausserdem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, sich in Bezug auf die Ab-