Das Argument der Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführer 1 habe über eine Bewilligung des Kantonsarztes verfügt, verfängt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. Die Berufsausübungsbewilligung, die der Beschwerdeführer 1 im hier interessierenden Zeitraum offenbar hatte (vgl. Schreiben des Kantonsarztamtes vom 30. November 2015 in der Beilage zur Beschwerde) ist nämlich nicht mit der Kassenzulassung gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer 1 durfte somit als Arzt praktizieren, jedoch nicht zulasten der obligatorischen Krankenkasse abrechnen. Unerheblich ist weiter der vom Beschwerdeführer 1 ins Feld geführte Art.