Die Rechnungen geben somit einen unzutreffenden Sachverhalt wieder. Dass die Beschwerdeführerin 2 nie wegen fehlender Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen nach Art. 56 und 59 KVG sanktioniert wurde, wie der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ändert daran nichts. Das Argument der Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführer 1 habe über eine Bewilligung des Kantonsarztes verfügt, verfängt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht.