Ob nur er oder zeitweise auch die Beschwerdeführerin 2 die Behandlung vorgenommen hatte, ist unerheblich. Denn sämtliche Leistungen wurden unstreitig über die ZSR-Nummer der Beschwerdeführerin 2 abgerechnet (Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 vom 23. Juni 2015, pag. 945 Z. 11 ff.). Auf den betreffenden Rechnungen ist die Beschwerdeführerin 2 als einzige Leistungserbringerin aufgeführt (vgl. Beilage 6-11 zur Strafanzeige vom 3. Mai 2010, pag. 60 ff.). Die Rechnungen geben somit einen unzutreffenden Sachverhalt wieder.