Unbestritten und durch das erwähnte Schiedsgerichtsurteil erwiesen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 im hier interessierenden Zeitraum von der Abrechnung zulasten der Krankenkassen gesperrt war. Dennoch amtete er unbestrittenermassen als Stellvertreter der Beschwerdeführerin 2 und behandelte als solcher insbesondere die Patientin X, wie er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 (pag. 938 Z. 37 ff.) selber zugab. Ob nur er oder zeitweise auch die Beschwerdeführerin 2 die Behandlung vorgenommen hatte, ist unerheblich.