Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_103/2013 vom 7. Januar 2014 nicht ein. Zwar hielt das Bundesgericht im gleichen Urteil, E. 1, fest, dass die Strafbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung im Schiedsgerichtsentscheid nicht gebunden seien. Unbestritten und durch das erwähnte Schiedsgerichtsurteil erwiesen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 im hier interessierenden Zeitraum von der Abrechnung zulasten der Krankenkassen gesperrt war.