SR 832.10) erfüllt (E. 3.5). Auch wenn das Schiedsgericht in diesem Urteil formell auf eine gegen die Beschwerdeführerin 2 erhobene Klage nicht eintrat, geht aus den Erwägungen klar hervor, dass sich das Gericht auch mit ihrem Verhalten befasste und gemäss Auffassung des Gerichts auch sie einen Verstoss gegen das KVG begangen hatte. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_103/2013 vom 7. Januar 2014 nicht ein.