Das Schiedsgericht führte weiter aus, auf den für die entsprechenden Leistungen erstellten Rechnungen werde die Beschwerdeführerin 2 als Leistungserbringerin aufgeführt, was eine Falschbeurkundung darstelle. Damit hätten die Beschwerdeführer durch ihr Zusammenwirken den Tatbestand der betrügerischen Manipulation von Abrechnungen im Sinne von Art. 59 Abs. 3 Bst. f des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erfüllt (E. 3.5).