Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Urteil SCHG/10/789 des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. Dezember 2012 die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Zeit des Ausschlusses weder unter dem Titel der Praxisassistenz noch unter demjenigen als Stellvertreter zulässig gewesen ist (E. 3.4.5). Das Schiedsgericht führte weiter aus, auf den für die entsprechenden Leistungen erstellten Rechnungen werde die Beschwerdeführerin 2 als Leistungserbringerin aufgeführt, was eine Falschbeurkundung darstelle.