Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, der Beschwerdeführer 1 habe als Stellvertreter eine gültige Berufsausübungsbewilligung gehabt und sei vom Kantonsarzt bewilligt worden. Insgesamt sind die Beschwerdeführer der Ansicht, es sei die Privatklägerin, welche aufgrund ihrer falschen Angaben für die Einleitung des Strafverfahrens verantwortlich sei.