Der Beschwerdeführer 1 macht sodann geltend, es würden keine objektiven Beweise existieren, wonach er nach dem Kassenausschluss mit der Behandlung seiner Patienten weitergemacht habe. Er habe seine Praxis am 31. Januar 2006 geschlossen und sein Personal entlassen, was die beiden Zeuginnen E.________ und F.________ bestätigt hätten. Er habe einzig für kurze Zeit die Stellvertretung der Beschwerdeführerin 2 übernommen, was rechtens gewesen sei. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, der Beschwerdeführer 1 habe als Stellvertreter eine gültige Berufsausübungsbewilligung gehabt und sei vom Kantonsarzt bewilligt worden.