Der ganze Fall X, auf dem das vorliegende Verfahren beruhe, sei inszeniert. Auch die Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern, auf die das Regionalgericht im Weiteren zurückgegriffen habe, seien falsch. Sowohl die Stellvertretung der Beschwerdeführerin 2 durch den Beschwerdeführer 1 als auch die Abrechnungen der Beschwerdeführerin 2 seien korrekt gewesen. Der Beschwerdeführer 1 macht sodann geltend, es würden keine objektiven Beweise existieren, wonach er nach dem Kassenausschluss mit der Behandlung seiner Patienten weitergemacht habe.