6. Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, verfängt nicht. Sie sind der Meinung, die gesamte Verfahrenseinleitung beruhe auf falschen Tatsachen. Die Vorinstanz habe die Akten nicht studiert und den Fall gar nicht selber abgeklärt, sondern einfach auf die unzutreffenden und in krimineller Absicht erhobenen Vorwürfe in der Strafanzeige abgestellt. Die von den Beschwerdeführern dargebotenen Beweise habe das Regionalgericht nicht annehmen wollen. Der ganze Fall X, auf dem das vorliegende Verfahren beruhe, sei inszeniert.