Letztere hatte gestützt auf die damals vorliegenden Verdachtsmomente hinreichende Gründe für ein solches Vorgehen. (…) Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung sodann zu Recht ausführt, wären die Beschuldigten angesichts der speziellen Umstände (rechtskräftiger Ausschluss des Beschuldigten 1 von der Abrechnung zulasten der Krankenkassen der santésuisse und Weiterbehandlung früherer Patienten durch den Beschuldigten 1) gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur Zulässigkeit der Stellvertretung zu tätigen.