0413 und 0415). Die Beschuldigten haben somit eine geschriebene Verhaltensnorm klar verletzt, was sich durch das genannte rechtskräftige Schiedsgerichtsurteil auf bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Auch wenn das Schiedsgericht auf die Klage der Privatklägerin gegen die Beschuldigte 2 nicht eintrat (vgl. pag. 0405), so hat es doch festgestellt, dass die Beschuldigten diesen Verstoss durch gegenseitiges Zusammenwirken begingen (vgl. pag.