3 5. Gestützt darauf kommt das Regionalgericht zu folgendem Schluss: «In Bezug auf die Beschuldigten und auch die hier interessierende Patientin X hat das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit Urteil vom 08.12.2012 (pag. 394 ff.) rechtskräftig festgestellt, dass die Stellvertretung der Beschuldigten 2 durch den Beschuldigten 1 in den Jahren 2006 und 2007 objektiv rechtswidrig war und sie mit den fehlerhaften Arztrechnungen gegen Art. 59 Abs. 3 lit. f KVG verstossen haben (vgl. pag. 0413 und 0415).