430 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Vorinstanz stützt ihren Kosten- und Entschädigungsentscheid auf folgende bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4 m.w.H.): «Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich.