Die vorliegende Einstellungsverfügung lehnt sich an die Argumentation der Staatsanwaltschaft an. Die Einstellung wird vorliegend ebenfalls damit begründet, dass den Beschuldigten kein Bewusstsein für die Unrechtmässigkeit der Stellvertretung und letztlich kein Täuschungsvorsatz zulasten der Privatklägerin rechtsgenüglich habe nachgewiesen werden können. Es lasse sich damit kein Tatverdacht in Bezug auf die zur Anzeige gebrachten Delikte erhärten.