Diese habe er gemeinsam mit der ebenfalls als Ärztin tätigen Beschwerdeführerin 2 abgerechnet und den Patienten in deren Namen in Rechnung gestellt. Durch diese inhaltlich unrichtigen Rechnungen sei es dem Beschwerdeführer 1 möglich gewesen, den Kassenausschluss zu umgehen und unrechtmässig Leistungen zulasten der Krankenversicherung zu erbringen. Zur Veranschaulichung führte die Privatklägerin in ihrer Anzeige das Beispiel der Patientin X auf.