BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung sowie einer Genugtuung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden wird eingetreten. 3. Das vorliegende Strafverfahren hat seinen Ursprung in einer Strafanzeige der C.________ vom 3. Mai 2010. Die Anzeigeerstatterin schilderte darin folgenden Sachverhalt: Der Beschwerdeführer 1 sei als praktizierender Arzt mit Entscheid des