Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 26. Juni 2019 fest, dass die Verfahrenseinstellung durch das Sachgericht strafprozessual nicht zulässig gewesen wäre. Sie sah aber von einer Kassation ab und eröffnete ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete anschliessend ausdrücklich auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Das Regionalgericht bekräftige in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2019 seinen Standpunkt gemäss der angefochtenen Verfügung. Mit Eingaben vom 6. resp. 7. August 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.