(nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) erhob am 22. Juni 2019 Beschwerde. Unter dem Titel Anträge führte sie aus, sie lehne es ab, dass der Gerichtspräsident die gesamten Verfahrenskosten je hälftig zur Bezahlung auferlegt habe. Weiter lehne sie den Entscheid des Gerichtspräsidenten, wonach sie keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung haben solle, ab. Sie stelle den Antrag, dass sie für die gehabten Spesen plus Zinsen für ein überdurchschnittlich lange dauerndes Verfahren entschädigt werde und dass ihr für den moralischen und finanziellen Schaden eine Genugtuungssumme zugesprochen werde.