erachtet sie hierfür eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Dieser Betrag wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Juni 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurückgewiesen.