7. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Rechtsanwalt D.________ hat weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt. Praxisgemäss legt die Beschwerdekammer die Entschädigung daher nach richterlichem Ermessen fest. In Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erachtet sie hierfür eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen.