6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während in einem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, hat die Beschwerdeführerin im anderen Punkt obsiegt. Die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, werden daher der Beschwerdeführerin auferlegt. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.