In Bezug auf die Zulassung des Straf- und Zivilklägers 2 als Rechtsnachfolger von H.________ sel. wird die Beschwerde daher gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung vom 13. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Sie wird zu prüfen haben, ob eine Übersetzung der eingereichten italienischen Urkunden nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen notwendig ist oder ob sie den Straf- und Zivilkläger 2 von der Einreichung einer solchen Übersetzung befreien will.