4). In den Akten findet sich vorliegend keine Übersetzung des Adoptionsentscheids vom 26. Juni 2019 und der darauf vermerkten Rechtskraftbescheinigung. Die Beschwerdekammer ist nicht die zuständige Behörde, welche den Straf- und Zivilkläger 2 von der Beibringung einer solchen Übersetzung befreien könnte. Dies obliegt der Staatsanwaltschaft. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen von Art. 1 des Abkommens erfüllt sind und dem Adoptionsentscheid auf dem Gebiet der Schweiz Rechtskraft zukommt. In Bezug auf die Zulassung des Straf- und Zivilklägers 2 als Rechtsnachfolger von H.______