5 des Abkommens). Demzufolge gelangt das Abkommen vorliegend zur Anwendung und ist die Frage, ob der Strafund Zivilkläger 2 als Rechtsnachfolger im Strafverfahren auftreten kann, anhand dieses Abkommens zu klären. 5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen hat die Partei, die sich auf einen Entscheid aus dem anderen Staat beruft, namentlich beizubringen: Eine