Diesen Lehrmeinungen kann für den hier zu beurteilenden Fall nicht gefolgt werden. Wie die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 6. Februar 1933 zum Abkommen mit Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BBl. 1933 I 234, ausdrücklich festhält, fallen gemäss Art. 1 Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unter das Abkommen, «und zwar Entscheidungen sowohl der streitigen wie der freiwilligen Gerichtsbarkeit». Dazu gehören auch solche betreffend den familienrechtlichen Status (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Abkommens).