2013, N. 32 zu Art. 78 IPRG). Demgegenüber beziehen sich bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen laut anderen Teilen der Lehre nicht auf Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Adoptionen würden daher von diesen Abkommen nicht erfasst (SIEHR/MARKUS, Züricher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 78 IPRG; KÜFFER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 78 IPRG). Diesen Lehrmeinungen kann für den hier zu beurteilenden Fall nicht gefolgt werden.