Es findet gemäss Art. 3 jedoch nur auf Adoptionen von Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anwendung. Ebenfalls nicht anwendbar ist das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311). Es gilt laut Art. 2 Abs. 1 nur, wenn Kinder im Zusammenhang mit einer Adoption von einem Vertragsstaat in den anderen verbracht werden, was hier nicht der Fall ist. Wie aber verhält es sich mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen?