5.1 Während der Straf- und Zivilkläger 2 diese Frage anhand des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (SR 0.276.194.541) geklärt haben will, stellen die Beschwerdeführerin und die Staatsanwaltschaft auf Art. 78 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) ab. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG gehen völkerrechtliche Verträge diesem Gesetz vor. Zu nennen ist etwa das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern (SR 0.211.221.310). Es findet gemäss Art.