6 gehörige erachtet das Gesetz ausdrücklich auch Adoptivkinder. Mit der Adoption erlangen sie die gleiche Rechtsstellung wie ein leibliches Kind (Art. 267 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Von der Beschwerdeführerin wird bestritten, dass die in Italien erfolgte Erwachsenenadoption ein solches Angehörigenverhältnis begründen kann.