5. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Rechtsnachfolge nicht nur auf den Zivil- sondern auch auf den Strafpunkt (BGE 142 IV 82 E. 3.2). Als An-