Dass sie die Eingabe vom 12. Juni 2019 nicht ausdrücklich erwähnte, schadet dabei nicht. Aus der angefochtenen Verfügung geht hinreichend deutlich hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teilt und die nach italienischem Recht erfolgte Erwachsenenadoption ihrer Meinung nach im Strafverfahren gleich zu behandeln ist wie eine inländische Adoption. Damit kann ihr weder eine formelle Rechtsverweigerung, noch eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.