Diese habe jedoch in Bezug auf den zu ergehenden Entscheid weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht relevante bzw. noch nicht bekannte Tatsachen hervorgebracht. 4.4 Mit der, wenn auch kurz gehaltenen Begründung in der Verfügung vom 13. Juni 2019 brachte die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass der Straf- und Zivilkläger 2 als Angehöriger der verstorbenen H.________ sel. gelten und damit als ihr Rechtsnachfolger im Strafverfahren auftreten könne. Dass sie die Eingabe vom 12. Juni 2019 nicht ausdrücklich erwähnte, schadet dabei nicht.