4.3 Nachdem die Parteien über die vom Straf- und Zivilkläger 2 beantragte Rechtsnachfolge in Kenntnis gesetzt worden waren, bezog die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. April 2019 erstmals dazu Stellung. Dabei diskutierte sie die Frage der Wirkungen der nach italienischem Recht erfolgten Erwachsenenadoption und beantragte – wie bereits gesehen – ein entsprechendes Rechtsgutachten. Alsdann brachte sie mit unaufgeforderter Replik vom 12. Juni 2019 Argumente vor, weshalb mit dieser Adoption kein mit Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;