4. Gehörsverletzung und Rechtsverweigerung 4.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Staatsanwaltschaft ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihre einschlägige Eingabe vom 12. Juni 2019 nicht eingetreten sei. Mit dieser Eingabe habe sie rechtzeitig von ihrem Replikrecht in Bezug auf die italienischen Dokumentationen Gebrauch gemacht und entscheidwesentliche Argumente vorgebracht. Die Staatsanwaltschaft habe daher kein Recht gehabt, die Eingabe stillschweigend unbeachtet zu lassen. Dieses Vorgehen stelle gleichzeitig eine formelle Rechtsverweigerung dar. 4.2 Eine formelle Rechtsverweigerung i.S.v.