Sie hat daher ein Interesse daran, dass richterlich geklärt wird, ob eine Drittperson im Rahmen eines Strafverfahrens Zugang zu allenfalls vom Bankgeheimnis geschützten Informationen erhält. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die Zulassung des Straf- und Zivilklägers 2 im Strafverfahren zur Wehr setzt, in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. In dieser Hinsicht wird auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde eingetreten.