Auch kann es nicht relevant sein, wie weit das Vorverfahren bereits fortgeschritten ist und wie viele Beweise schon erhoben wurden, zumal der Straf- und Zivilkläger 2 im Falle seiner Zulassung die Möglichkeit hätte, weitere Beweisanträge zu stellen. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass er als Partei an Informationen gelangt, von denen er bisher keine Kenntnis hatte. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin an das Bankgeheimnis gebunden. Sie hat daher ein Interesse daran, dass richterlich geklärt wird, ob eine Drittperson im Rahmen eines Strafverfahrens Zugang zu allenfalls vom Bankgeheimnis geschützten Informationen erhält.