Bereits die theoretische Gefahr, dass der Straf- und Zivilkläger 2 Erkenntnisse aus dem Strafverfahren für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche im zivilrechtlichen Verfahren verwenden könnte, reicht in der vorliegenden Konstellation aus, um das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin evident zu machen. Sie braucht hierfür nicht im Detail darzulegen, welche Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten.