Sie ist zwar nicht Beschuldigte im Strafverfahren, jedoch ist aufgrund des parallel laufenden Zivilverfahrens nicht auszuschliessen, dass sie für die Handlungen ihres ehemaligen Mitarbeiters zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden wird. Bereits die theoretische Gefahr, dass der Straf- und Zivilkläger 2 Erkenntnisse aus dem Strafverfahren für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche im zivilrechtlichen Verfahren verwenden könnte, reicht in der vorliegenden Konstellation aus, um das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin evident zu machen.