Die Beschwerdeführerin weist zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses darauf hin, dass im vorliegenden Strafverfahren mutmassliche Vermögensdelikte eines ehemaligen Mitarbeiters von ihr untersucht würden. Es stünden daher auch interne Verfahrensabläufe der Beschwerdeführerin und damit nichts anderes als vertrauliche Unternehmensinterna einer Bank zur Debatte, welche die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen vor der Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte zu schützen habe.