3. Die Beschwerdelegitimation setzt weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob ein solches gegeben ist, gilt es nachfolgend in Bezug auf den Hauptstreitpunkt, die Zulassung des Straf- und Zivilklägers 2 als Partei im Strafverfahren, zu klären. 3.1 Die Beschwerdeführerin weist zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses darauf hin, dass im vorliegenden Strafverfahren mutmassliche Vermögensdelikte eines ehemaligen Mitarbeiters von ihr untersucht würden.