Der Sinn des Beschwerdeverfahrens besteht ja gerade darin, bei allfälligen Fehlern der Vorinstanz korrigierend einzugreifen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft vorliegend in einem ersten Schritt nicht fähig sein sollte, die rechtlichen Verhältnisse selbstständig, ohne Unterstützung eines Sachverständigen, abzuklären. Dementsprechend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachzuweisen, inwiefern ihr durch die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Rechtsgutachtens im Vorverfahren ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst. Folgerichtig wird auf die Beschwerde, soweit sie sich auf Ziff.