Nichtsdestotrotz nahm die Staatsanwaltschaft eine rechtliche Würdigung der Sachlage vor und kam gestützt darauf zu einem bestimmten Ergebnis. Selbst wenn ihre Schlussfolgerungen auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhen würden, würde dies nicht automatisch bedeuten, dass es zur Klärung der Rechtslage eines Gutachtens bedürfte. Der Sinn des Beschwerdeverfahrens besteht ja gerade darin, bei allfälligen Fehlern der Vorinstanz korrigierend einzugreifen.